Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins Schule für Sozialbegleitung können natürliche und juristische Personen sein, welche den Vereinszweck bejahen und den statutarischen Pflich-ten eines Mitgliedes nachkommen. Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder erfolgt durch den Vorstand, der endgültig entscheidet.
Kosten Mitgliedschaft
- Einzelmitgliedschaft: Jahresbeitrag CHF 50.--
- Institution – Kollektivmitgliedschaft: Jahresbeitrag CHF 150.--
Nächste Mitgliederversammlung
Die nächste Mitgliederversammlung findet am Donnerstag, 16. Mai 2019 um 17.00 bis 18.00 Uhr an der Schule statt. Die Einladungen an die Mitglieder sind fristgerecht zugestellt worden.
Anschliessend an die Mitgliederversammlung sind Sie herzlich eingeladen zum Impulsreferat: Aufsuchende Sozialarbeit - eine Methode mit Potential von Michael Herzig, Dozent für Sozialmanagement, ZHAW. Das Referat dauert von 18.15 bis 19.00 Uhr. Im Anschluss daran, laden wir herzlich zu einem Apéro ein.
Die Mitglieder des Vereins Schule für Sozialbegleitung profitieren von:
- 10% Vergünstigung beim Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung der Schule.
- Als Mitglied des Vereins haben Sie Mitsprache bei der Weiterentwicklung der Schule durch die Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied (ob natürliche oder juristische Person) hat eine Stimme.
Weitere Vorteile für Kollektivmitglieder
- Kollektivmitglieder einer Praxisorganisation profitieren von einer engen Anbindung an die Schule und von einem fachlichen Austausch zwischen der Praxis und der Schule. Die Anliegen der Mitglieder werden aufgenommen und nach Möglichkeit in die Schule und Ausbildung integriert.
- Kollektivmitglieder einer Praxisorganisation im Arbeitsfeld der Sozialbegleitung werden zum jährlichen Arbeitgeber-Forum an der Schule eingeladen.
Aufnahme:
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen und wird vom Vorstand genehmigt. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Mitgliedschaft kann mit dem untenstehenden Formular beantragt werden.
Austritt
Der Austritt kann mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand unter Beachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.